IG Spielgruppen

Bedingungen Annullationskostenversicherung

Bedingungen Annullationskosten-Abdeckung für Kurse

Wer deckt die Annullationskosten?
Diese sind über die“ IG Spielgruppen Schweiz GmbH“ nachstehend IG Schweiz genannt gegen eine Prämie abgedeckt. Die Bearbeitung der Schadenfälle erfolgt durch die Firma „KramerPartner Consulting GmbH“, nachstehend KPC GmbH genannt, im Auftrage der IG Schweiz.

Welche Risiken sind abgedeckt und wie ist der Umfang der Abdeckung?
Die abgedeckten Risiken sowie der Umfang der Kostenabdeckung ergeben sich aus der Bestätigung für die Annullationskosten-Abdeckung und den Allgemeinen Bedingungen.

Für welche Personen werden die Annullationskosten im Schadenfall übernommen?
Für diejenigen bezeichneten Personen, welche auf der Annullationskosten-Bestätigung aufgeführt sind.

Welche wesentlichen Ausschlüsse bestehen?
  • Ereignisse, die bei Abschluss der Annullationskosten-Abdeckung oder Lehrgangbuchung bereits eingetreten sind oder deren Eintritt für die bezeichnete Person bei Beitritt zur Annullationskosten-Abdeckung oder Lehrgangbuchung erkennbar war.
  • Ereignisse im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien.
  • Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an gewagten Handlungen bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt.
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Ausschlüsse. Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus den untenstehenden Allgemeinen Bedingungen.

Wie hoch ist die Prämie?
Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen abgedeckten Risiken und der gewünschten Deckung ab. Die Höhe der Prämie wird mit dem Antrag definiert und geht aus der Deckungsbestätigung hervor.

Welche Pflichten haben die versicherten Personen?
  • Ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (z.B. unverzügliche Meldung eines Schadenfalls an die IG Schweiz).
  • Alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann (z.B. Ermächtigung Dritter der IG Schweiz bzw. der KPC GmbH zur Abklärung des Schadenfalles die entsprechenden Unterlagen, Informationen etc. herauszugeben).
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den untenstehenden Allgemeinen Bedingungen.

Wann beginnt und endet die Annullationskosten-Deckung?
Beginn und Ende werden mit dem Antrag definiert und sind in der Bestätigung aufgeführt.

Wie behandelt die IG Schweiz bzw. die KPC GmbH Daten?
Die Obgenannten bearbeiten Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwenden diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Leistungsfällen und für statistische Auswertungen. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt.
Falls erforderlich werden die Daten im erforderlichen Umfang an involvierte Dritte, namentlich beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung eines Missbrauchs erfolgen.

Allgemeine Vertrags-Bedingungen ................................................................................ 1
I Gemeinsame Bestimmungen für alle Deckungs-Komponenten ..................................... 1
II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Deckungs-Komponenten ........................ 2
A Lehrgangannullierung, verspäteter Antritt und vorzeitiger .......................................... 2

Allgemeine Vertrags-Bedingungen
Die IG Schweiz haftet für die gemäß Annullationskosten-Deckungs-Bestätigung vereinbarten und in diesem Dokument aufgeführten Leistungen. Diese sind definiert durch die Allgemeinen Vertrags-Bedingungen.

I Gemeinsame Bestimmungen für alle Deckungskomponenten
Die Gemeinsamen Bestimmungen für alle Deckungskomponenten gelten nur sofern keine anders lautenden Bestimmungen in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Vertragskomponenten vorgesehen sind.

1 Vertraglich gedeckte Personen
Gedeckt ist bzw. sind die auf der Buchungsbestätigung und/oder Lehrgangrechnung aufgeführte(n) Person(en).

3 Örtlicher Geltungsbereich
Der Annullationskosten-Abdeckungs-Vertrag gilt in der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein.

4 Pflichten im Schadenfall
4.1 Die bezeichnete Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.

4.2 Die bezeichnete Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei der in den gemeinsamen
Bestimmungen genannten Kontaktadresse).

4.3 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die bezeichnete Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der IG GmbH bzw. KPC GmbH von ihrer Schweigepflicht befreit werden.

4.4 Kann die bezeichnete Person Leistungen, welche die IG Schweiz erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an die IG Schweiz abtreten.

4.5 Folgende Dokumente müssen der IG Schweiz bei der in den Gemeinsamen Bestimmungen genannten Kontaktadresse eingereicht werden (je nach gedecktem Ereignis):
  • Buchungsbestätigung bzw. Rechnung des Lehrgangs im Original
  • Annullierungskostenrechnung bzw. Annullierungsbestätigung des versicherten Lehrgangs im Original
  • Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z. B. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Attest des Arbeitgebers, Bescheinigung des Todesfalles, Kündigung des Arbeitgebers usw.).

5 Verletzung der Pflichten
Verletzt die bezeichnete Person ihre Pflichten, kann die IG Schweiz ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.

6 Nicht gedeckte Ereignisse
6.1 Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss oder Lehrgangbuchung bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die bezeichnete Person bei Vertragsabschluss oder Lehrgangbuchung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.

6.2 Nicht gedeckt sind Ereignisse, welche die bezeichnete Person wie folgt herbeigeführt hat:
  • Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln
  • Suizid oder versuchter Suizid
  • Teilnahme an Streiks oder Unruhen
  • Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten
  • Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt
  • grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen
  • Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu

6.3 Nicht gedeckt sind Umtriebe, die mit einem gedeckten Ereignis in Zusammenhang stehen.

6.4 Nicht gedeckt sind nachstehende Ereignisse und deren Folgen: Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen.

6.5 Nicht gedeckt sind Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen, z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre.

6.6 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der bezeichneten Person verwandt, bzw. verschwägert ist.

6.7 Nicht gedeckt sind Kosten im Zusammenhang mit Entführungen.

7 Definitionen
7.1 Nahe stehende Personen
Nahe stehende Personen sind:
  • Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwister)
  • Lebenspartner sowie dessen Eltern und Kinder
  • Betreuungspersonen der eigenen minderjährigen Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen.

7.2 Lehrgangveranstalter
Als Lehrgangveranstalter (Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, sonstige Einrichtungen die Lehrgänge anbieten) gelten sämtliche Unternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der und für die bezeichneten Personen Lehrgangleistungen erbringen.

7.3 Personenunfall
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper.

7.4 Schwere Erkrankung/schwere Unfallfolgen
Erkrankungen bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn darauf basierend eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit resultiert oder wenn sich daraus eine zwingende Unfähigkeit zur Lehrgangteilnahme ergibt.

8 Komplementärklausel
8.1 Hat eine bezeichnete Person auch Anspruch aus einem Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung), beschränkt sich die Deckung auf den Teil der Leistungen der IG Schweiz der denjenigen des Versicherungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet.

8.2 Hat die IG Schweiz trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss, und die bezeichnete Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an die IG Schweiz ab.

9 Verjährung
Die Forderungen aus diesem Vertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

10 Normenhierarchie
Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Deckungsskomponenten gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für alle Deckungsskomponenten vor.

11 Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Klagen gegen die IG GmbH können beim Gericht, am Sitz der IG GmbH in Uster oder am schweizerischen Wohnort der bezeichneten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden.

11.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Obligationenrecht (OR).

12 Kontaktadresse
IG Spielgruppen Schweiz GmbH, Uster West 24, 8610 Uster


II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Deckungskomponenten

A Lehrgangannullierung, verspäteter Antritt und vorzeitiger Abbruch
1 Geltungsbereich
1.1 Die Deckung beginnt zum Zeitpunkt der definitiven Lehrgangbuchung und endet zum Zeitpunkt des in der Buchungsbestätigung bzw. Lehrgangrechnung angegebenen Endes des Lehrganges.

2 Deckungssumme
Die Deckungssumme beträgt max. CHF 20'000.- pro bezeichnete Person.

3 Leistungen aus diesem Vertrag
3.1 Annullierungskosten
Wenn die bezeichnete Person aufgrund eines gedeckten Ereignisses den Vertrag mit dem Lehrgangveranstalter annulliert, bezahlt die IG Schweiz bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten.

3.2 Verspäteter Lehrgangantritt
Wenn die bezeichnete Person aufgrund eines gedeckten Ereignisses den Lehrgang verspätet antritt, übernimmt die IG Schweiz anstelle der Annullierungskosten (maximal bis zur Höhe der Kosten bei einer Annullierung) die Kosten für den nicht benützten Teil des Lehrganges anteilmäßig zum Gesamtpreis des Lehrganges, vorausgesetzt der nicht in Anspruch genommene Teil des Lehrganges entspricht mindestens 20% der Lehrgangdauer.

3.3 Vorzeitiger Abbruch von Lehrgängen
Bei vorzeitigem Abbruch des Lehrganges aufgrund eines gedeckten Ereignisses übernimmt die IG Schweiz die anteilmäßige Rückerstattung des nicht in Anspruch genommenen Teils des Lehrganges, vorausgesetzt der nicht in Anspruch genommene Teil des Lehrganges entspricht mindestens 20% der Lehrgangdauer.

3.4 Die Auslagen für unverhältnismäßige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren sowie für Versicherungsprämien werden nicht zurückerstattet.

4 Gedeckte Ereignisse
4.1. Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft
1 Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikationen oder infolge Todes, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Lehrgangbuchung eingetreten ist:
  • der bezeichneten Person
  • einer der bezeichneten Person nahestehende Person.
2 Bei psychischen Leiden besteht nur dann Deckung, wenn
  • ein Psychiater die Arbeitsunfähigkeit und Unfähigkeit zur Lehrgangteilnahme belegt und
  • die Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird.

3 Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Deckung, wenn der Lehrgang wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung annulliert bzw. abgebrochen werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Lehrgangbuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person fähig war am Lehrgang teilzunehmen.

4 Bei Schwangerschaft besteht nur dann Deckung, wenn diese nach der Lehrgangbuchung eingetreten ist und das Datum des Lehrganges über der 24. Schwangerschaftswoche liegt und schwere Schwangerschaftskomplikationen auftreten (d.h. während der ersten 24 Wochen der Schwangerschaft besteht keine Deckung).

4.2 Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch den Arbeitgeber
1 Wenn der bezeichneten Person das bei Lehrgangbuchung bestehende Anstellungsverhältnis seitens des Arbeitgebers vor Lehrgangbeginn bzw. während der Lehrgangdauer aufgekündigt wird und die Kündigung nicht auf eigenes Verschulden der bezeichneten Person zurückzuführen ist.

2 Ist die bezeichnete Person noch minderjährig bzw. steht diese noch in keinem Anstellungsverhältnis oder wird der Lehrgang nachweislich hauptsächlich aus dem Arbeitseinkommen eine der bezeichneten Person nahestehenden Person finanziert, so umfasst Ziffer 4.1 analog auch den Elternteil bzw. die nahestehende Person dessen/deren Arbeitseinkommen aus einem Anstellungsverhältnis zu Finanzierung des Lehrganges dient.

5 Nicht gedeckte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 6: Nicht gedeckte Ereignisse)
5.1 Schlechter Heilungsverlauf
Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Lehrgangbuchung bereits bestanden haben und bis zum Datum des Lehrgangbeginns nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt der Lehrgangbuchung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation/medizinischen Eingriffs bis zum Datum des Lehrgangbeginns nicht abgeheilt sind.

5.2 Absage durch den Lehrgangveranstalter
Wenn der Lehrgangveranstalter die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen kann, den Lehrgang absagt oder aufgrund der konkreten Umstände absagen müsste und nach den gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, die nicht erbrachten Leistungen zurückzuvergüten.

5.3 Ereignisse im Rahmen von vom Lehrgangveranstalter organisierten Anlässen
Nicht gedeckt sind Ereignisse, die sich vor oder innerhalb der Geltungsdauer des Vertrages, während von vom Lehrgangveranstalter im Rahmen des gebuchten Lehrganges organisierten Lehrgang- bzw. Gruppengemeinschafts-Anlässen zutragen bzw. auftreten.

5.4 Behördliche Anordnungen
Wenn behördliche Anordnungen die planmäßige Durchführung des gebuchten Lehrganges verunmöglichen.

6 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 4: Pflichten im Schadenfall)
Um die Leistungen der IG Schweiz beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des gedeckten Ereignisses unverzüglich den gebuchten Lehrgang beim Veranstalter annullieren und danach den Schadenfall der IG Schweiz schriftlich melden.
Vers.1/01.12.2015 rev. 1.1.2018